SATZUNG des Vereins der Freunde und Förderer des Handballs in Württemberg e.V.
Aktuelle Fassung
- Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des Handballs in Württemberg“.
- Der Verein ist ein überörtlicher Verein mit Sitz in Stuttgart. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein will den Handballsport im Gebiet des Handballverbands Württemberg e.V. (HVW), insbesondere die Jugendarbeit fördern und unterstützen sowie das Interesse der Bevölkerung am Handball im Allgemeinen wecken und pflegen. Der Verein ist ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. Er fördert die genannten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln, Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen und die Weiterleitung der Mittel an unbeschränkt steuerpflichtige steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften öffentlichen Rechts oder an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, welche alle empfangenen Mittel jeweils unmittelbar für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern lediglich Kostenersatz für Aufwendungen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind
- ordentliche Mitglieder (Absatz 2)
- Ehrenmitglieder (Absatz 3)
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins fördern bzw. die Vereinstätigkeit unterstützen.
- Natürliche Personen, die sich um den Verein, dessen Arbeit oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung kann in entsprechender Form wieder rückgängig gemacht werden.
- Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Beiträge sind bei Erwerb der Mitgliedschaft, danach im voraus mit Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Vorstand kann Mitgliedern, die in Not geraten sind, Beiträge stunden oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als zwölf Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet mit dem Beschluss des Vorstandes zur Streichung; der Beschluss muss nicht bekannt gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses an das Mitglied Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, solange der Tagesordnungspunkt seines Ausschlusses erörtert wird, und sich zu diesem Tagesordnungspunkt zu Wort zu melden. Die Mitgliedschaft endet, wenn die Monatsfrist verstrichen ist, ohne dass Berufung eingelegt wurde, oder die Berufung von der Mitgliederversammlung zurückgewiesen wurde.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten und jedwede Ansprüche an das Vereinsvermögen. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern findet nur dann statt, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder keinen Widerspruch erhebt.
4. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
2. Entlastung zu erteilen,
3. den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
4. die Höhe der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder festzusetzen,
5. über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
6. über die Berufung gegen einen Mitgliedsausschluss zu entscheiden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich von Änderungen des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
5. Wahlen werden, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, in offener Abstimmung durch Handaufheben mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Endet auch diese mit Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahl des Vorstands kann, sofern kein erschienenes Mitglied widerspricht, auch in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang erfolgen, nachdem die Namen der zur Wahl stehenden Kandidaten mit der jeweils vorgesehenen Funktion verlesen wurden; die Stimmabgabe bezieht sich dann auf die Bildung des Vorstands als Gesamtheit (sog. Blockwahl).
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Präsidenten des Handballverbands Württemberg e.V. (HVW) sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die auch Vereinsmitglieder sind.
2. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Präsidenten des HVW - werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstands im Amt.
3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er sein Amt niederlegt.
4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein anderes Vereinsmitglied für die restliche Dauer der Amtszeit ins Präsidium berufen.
5. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
6. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
7. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
8. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Der Vorstand ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam. Dem Vorstand obliegt die Erledigung laufender Angelegenheiten. Insoweit kann er sich auch des Leiters der Geschäftsstelle des Handballverbands Württemberg e.V. bedienen.
11. Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Für derartige Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Der Schatzmeister hat jährlich über Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen sowie einen Voranschlag für das kommende Jahr zu fertigen und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung und - bei berechtigtem Interesse - auch die der Vorjahre einzusehen.
1. Die Auflösung des Vereins kann von einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Handballverband Württemberg (HVW) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.